§ 19 – Verfahren bei der schriftlichen Stimmabgabe
(1) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die abstimmende Person den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und so faltet und in dem zugehörigen Wahlumschlag verschließt, dass die Stimmabgabe erst nach Auseinanderfalten des Stimmzettels erkennbar ist, normal normal die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und des Datums unterschreibt und normal normal den Wahlumschlag und die unterschriebene vorgedruckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und diesen Wahlbrief so rechtzeitig an den Betriebswahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt. normal normal normal arabic (2) Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öffnet der Betriebswahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Wahlbriefe und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt, so vermerkt der Betriebswahlvorstand die Stimmabgabe in der Wählerliste, öffnet die Wahlumschläge und legt die Stimmzettel in die Wahlurne. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, werden sie in dem Wahlumschlag in die Wahlurne gelegt. (3) Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der Betriebswahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen. Die Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.
Kurz erklärt
- Die Stimmabgabe erfolgt persönlich und unbeobachtet, indem der Stimmzettel in einem Wahlumschlag verschlossen wird.
- Der Wähler muss den Wahlumschlag und eine unterschriebene Erklärung rechtzeitig an den Betriebswahlvorstand senden oder übergeben.
- Der Betriebswahlvorstand öffnet die Wahlbriefe in einer öffentlichen Sitzung und überprüft die Stimmabgaben.
- Bei ordnungsgemäßer Stimmabgabe werden die Stimmen in der Wählerliste vermerkt und die Stimmzettel in die Wahlurne gelegt.
- Wahlbriefe, die verspätet eingehen, werden ungeöffnet aufbewahrt und nach einem Monat vernichtet, sofern die Wahl nicht angefochten wird.